Ein wichtiger Erfolg für Betriebsräte und Beschäftigte in der Luftsicherheit: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat die Rechte von Betriebsräten bei der Durchführung von Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit deutlich gestärkt. Nachdem die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers (Sicherheitsdienstleister) gegen diese Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos geblieben ist, ist der Beschluss des LAG rechtskräftig.
Gerade an Flughäfen hören Betriebsräte immer wieder das gleiche Argument: Die besonderen Anforderungen der Luftsicherheitskontrollen, schwankende Passagierzahlen und die Vorgaben der Bundespolizei ließen es nicht zu, Beschäftigte während ihrer Schicht für Betriebsversammlungen freizustellen.
Das LAG Düsseldorf hat dieser pauschalen Argumentation eine klare Absage erteilt.
Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt
Ausgangspunkt des Gerichts ist § 44 Betriebsverfassungsgesetz: Regelmäßige Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Nur wenn die konkrete Eigenart eines Betriebs dies zwingend erfordert, kommt eine Durchführung außerhalb der Arbeitszeit in Betracht.
Dabei stellte das Gericht ausdrücklich klar: Auch die besonderen Anforderungen eines Sicherheitsdienstleisters am Flughafen führen nicht automatisch dazu, dass Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen.
Selbst der Umstand, dass die Beschäftigten hoheitliche Aufgaben der Luftsicherheit und Gefahrenabwehr wahrnehmen, setzt die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte nicht außer Kraft. Entscheidend bleibt der konkrete Einzelfall.
Teilbetriebsversammlungen können die Lösung sein
Besonders relevant für die Luftsicherheitsbranche ist die Entscheidung des Gerichts zu Teilbetriebsversammlungen.
Der Betriebsrat eines Luftsicherheitsunternehmens hatte dazu ein Modell entwickelt, bei dem mehrere Teilbetriebsversammlungen mit begrenzter Teilnehmerzahl und Dauer, außerhalb besonderer Belastungsspitzen und mit langfristigem Planungsvorlauf durchgeführt werden sollten. Damit wurde sowohl dem Schichtbetrieb als auch den Anforderungen der Sicherheitskontrollen Rechnung getragen. Der Arbeitgeber sah dies anders und wies die Beschäftigten an, dass sie nur außerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an Betriebsversammlungen als Teilbetriebsversammlungen teilnehmen dürften. Der Betriebsrat beantragte vor dem Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzugeben, solche Anweisungen zu unterlassen.
In zweiter Instanz hielt das LAG das Modell des Betriebsrats für zulässig.
Der Arbeitgeber kann sich nach Auffassung des Gerichts nicht pauschal darauf zurückziehen, dass Beschäftigte aufgrund des laufenden Kontrollbetriebs nicht während ihrer Arbeitszeit an einer solchen Versammlung teilnehmen könnten. Wenn Urlaub, Fortbildungen und andere Abwesenheiten geplant werden können, muss sich die Personalplanung grundsätzlich auch auf rechtzeitig angekündigte Teilbetriebsversammlungen einstellen können.
Auch mögliche betriebliche Beeinträchtigungen führen nicht automatisch dazu, dass die Rechte der Beschäftigten zurückstehen müssen. Betriebsversammlungen sind gesetzlich vorgesehen – gewisse Auswirkungen auf den Betriebsablauf können deshalb hinzunehmen sein.
Betriebsversammlungen sind keine freiwillige Veranstaltung
Besonders deutlich wird die Entscheidung an einem weiteren Punkt: Die Durchführung von Betriebsversammlungen gehört zu den gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsrats.
Verhindert ein Arbeitgeber rechtlich zulässige Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit, kann darin eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG liegen. Genau darauf stützte das LAG den Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.
Für Verstöße gegen die gerichtliche Unterlassungsverpflichtung wurde im konkreten Verfahren ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro je Zuwiderhandlung angedroht.
Ein wichtiges Signal für die Luftsicherheit
Für uns als ver.di ist die Entscheidung deshalb ein wichtiges Signal für die gesamte Branche.
Schichtarbeit, Passagierspitzen und hohe Anforderungen an die Personalplanung dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte faktisch von Betriebsversammlungen ausgeschlossen werden. Gerade Teilbetriebsversammlungen bieten die Möglichkeit, die besonderen betrieblichen Anforderungen an Flughäfen mit einer echten Beteiligung der Beschäftigten zu verbinden.
Betriebsräte haben dabei einen Gestaltungsspielraum. Wer frühzeitig plant, Belastungsspitzen berücksichtigt und Teilbetriebsversammlungen sinnvoll auf verschiedene Schichten und Termine verteilt, kann die Rechte der Beschäftigten wahren, ohne den besonderen Anforderungen der Luftsicherheit die notwendige Beachtung zu versagen. Dazu ist im Beschluss des LAG ein konkretes Beispiel für ein Sicherheitsunternehmen mit ca. 1450 Beschäftigten enthalten.
Unser Appell an die Betriebsräte in der Luftsicherheit: Nutzt dieses Instrument. Betriebsversammlungen sind ein zentraler Ort für Information, Austausch und Beteiligung der Beschäftigten. Wo eine gemeinsame Betriebsversammlung aufgrund des laufenden Betriebs kaum möglich ist, können gut geplante Teilbetriebsversammlungen der richtige Weg sein.
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 12 TaBV 21/24, bestätigt durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 2026 – 7 ABR 14/25